Betriebliche Interessenvertretungen können und sollen im BEM eine aktive Rolle einnehmen. Zudem wird ihnen die Aufgabe zuteil, über die Verpflichtung des § 167 Abs. 2 SGB IX zu wachen. Vor diesem Hintergrund ist es für Interessenvertretungen wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen, um mit dem Arbeitgeber im Sinne der Beschäftigten eine positive, nachhaltige und erfolgreiche Wiedereingliederung zu gestalten. Wie genau dies funktioniert, erklärt unser Experte und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Blaufelder.
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